Wer ein Baugrundstück gewinnbringend verkauft, freut sich über das frische Kapital. Doch oft hält das Finanzamt bereits die Hand auf. Unter bestimmten Umständen stuft der Fiskus den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft ein, auf das die sogenannte Spekulationssteuer anfällt. So umschiffen Sie die teuerste Falle.
Die magische 10-Jahres-Frist
Der wichtigste Grundsatz beim Immobilienverkauf in Deutschland lautet: Liegen zwischen dem Kauf (Datum des notariellen Kaufvertrags) und dem Wiederverkauf mehr als 10 Jahre, ist der gesamte Gewinn aus dem Verkauf komplett steuerfrei.
Verkaufen Sie das Grundstück jedoch innerhalb dieser 10 Jahre, müssen Sie den Gewinn (Verkaufspreis minus damaliger Kaufpreis minus Notar-/Maklerkosten) mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Das kann Sie schnell 30 bis 40 Prozent Ihres Gewinns kosten!
Die Ausnahme: Eigennutzung (Gilt NICHT für nacktes Land!)
Viele Eigentümer haben gefährliches Halbwissen: Sie glauben, dass man die 10-Jahres-Frist umgehen kann, wenn man die Immobilie selbst genutzt hat. Achtung: Diese Regelung (Steuerfreiheit, wenn man im Jahr des Verkaufs und den zwei Jahren davor selbst darin gewohnt hat) gilt nur für bebaute Grundstücke (Häuser oder Wohnungen). Ein reines, unbebautes Grundstück können Sie rechtlich nicht "zu Wohnzwecken" selbst nutzen. Hier gilt die 10-Jahres-Frist erbarmungslos. Eine Ausnahme bildet nur ein geerbtes Grundstück, bei dem die Haltedauer des Verstorbenen angerechnet wird.
Die Drei-Objekt-Grenze
Selbst wenn Sie die 10 Jahre abgewartet haben, gibt es noch eine Falle: Den gewerblichen Grundstückshandel. Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie gewerblich handeln, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (Grundstücke oder Häuser) verkaufen. In diesem Fall wird nicht nur Einkommensteuer auf den Gewinn fällig, sondern zusätzlich noch Gewerbesteuer. Verkaufen Sie also nicht vorschnell mehrere Grundstücke nacheinander, wenn Sie nicht als Gewerbetreibender eingestuft werden wollen.
Häufige Fragen
Ab wann beginnt die 10-Jahres-Frist?
Mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags (nicht: bei Übergabe oder Eintragung im Grundbuch). Das Datum auf dem Kaufvertrag ist daher entscheidend. Wer kurz vor Ablauf verkaufen will, sollte den Notartermin in die Zeit nach dem 10. Jahrestag legen.
Gilt die Eigennutzungs-Ausnahme auch für unbebaute Grundstücke?
Nein. Die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien (§ 23 EStG) gilt nur für bebaute Objekte, in denen Sie tatsächlich gewohnt haben. Reines Bauland ist davon ausgeschlossen — hier zählt einzig die 10-Jahres-Frist.
Was ist die Drei-Objekt-Grenze?
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien oder Grundstücke verkauft, gilt als gewerblicher Grundstückshändler. Es fällt dann zusätzlich Gewerbesteuer an, und Verluste werden steuerlich anders behandelt. Wer mehrere Erbgrundstücke nacheinander verkauft, kann hier ungewollt in die Gewerblichkeit rutschen.
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